Allgemeine Beeidigung und Ermächtigung von Übersetzern und Dolmetschern

Die Übersetzer-Prüfungen der IHK zu Düsseldorf, die nach der neuen Verordnung abgelegt wurden, sind von den Gerichten Nordrhein-Westfalens als Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung als Übersetzer/ Übersetzerin anerkannt. Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die die IHK-Prüfung bestanden haben und in einem anderen Bundesland gemeldet sind.

Der Antrag ist an die Verwaltung des Gerichts zu richten, in dessen Geschäftsbereich der Übersetzer / die Übersetzerin seine / ihre berufliche Niederlassung hat. Hat der Übersetzer / die Übersetzerin in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk der Übersetzer / die Übersetzerin seine / ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte.

Das ist
im Geschäftsbereich der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf

im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm

im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln

Weitere Informationen zur Beeidigung finden Sie im Merkblatt des OLG Düsseldorf: www.justiz.nrw.de/AL/dolmetscher_uebersetzer
/dolmetscher_uebersetzer/hinweis/hinweise_all_beeidigung.pdf